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   BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59   

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https://dejure.org/1959,25
BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59 (https://dejure.org/1959,25)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.1959 - VII C 144.59 (https://dejure.org/1959,25)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 1959 - VII C 144.59 (https://dejure.org/1959,25)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige - Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs und der Feststellung der Gewissensgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 4; WpflG § 25

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 100
  • NJW 1959, 1793 (Ls.)
  • MDR 1959, 954
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Oktober 1958, BVerwGE 7, 242 [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235.57] [246-248]) machen eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen das Gewissen aus; nur verstandesmäßige, politische oder sonstige rationale Erwägungen und Erkenntnisse können keine Gewissensentscheidung begründen, der Betreffende muß unter einem unabweisbaren, inneren Zwang entschieden, sein ursprünglich vorhandenes inneres Bewußtsein muß gesprochen haben.

    Der Senat hat in dem erwähnten Urteil BVerwGE 7, 242 (249) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235.57] ausgeführt, es sei zu bedenken, daß es sich bei den Wehrpflichtigen um junge, geistig nicht ausgereifte Menschen handelt, denen es vielfach schwerfalle, das, was sie im Innern bewegt, und die Erkenntnis, die sie zur Verweigerung des Dienstes mit der Waffe veranlaßt, in bestimmter und klarer Form wiederzugeben und derartige seelische Regungen in Worte zu kleiden.

  • BVerwG, 08.08.1958 - VII C 44.58
    Auszug aus BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59
    In den Urteilen vom 8. August 1958 - BVerwGE 7, 209 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58] - und BVerwG VII C 35.58 ist näher ausgeführt, daß bei richtiger Auslegung des § 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - ein Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer durch den Leiter des Bezirks-Wehrersatzamtes angefochten werden kann.
  • BVerwG, 14.02.1969 - VIII B 20.67

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

    Er macht lediglich geltend, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer Verkennung des Begriffes der Gewissensentscheidung beruhe und insoweit von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 100 und BVerwGE 14, 146 abweiche.

    Auch eine Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 9, 100 ist nicht gegeben.

    Zwar hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung BVerwGE 9, 100 ausgesprochen, daß die Behörden und Gerichte insbesondere von Kriegsdienstverweigerern, die in jugendlichem Alter stünden, keine ohne weiteres überzeugende Darlegung ihrer Gewissensgründe erwarten dürften, und daß zudem das Gewissen des Wehrpflichtigen Wandlungen unterworfen sein könne.

    Eine Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 9, 100 sieht der Kläger auch darin, daß das Verwaltungsgericht aus seinen Antworten auf Fragen überkonstruierte Konfliktsituationen, die es mit ihm erörtert habe, Schlüsse gezogen habe, die mit jenem Urteil des VII. Senats unvereinbar seien.

    Nun trifft es zwar zu, daß in dem Urteil BVerwGE 9, 100 davon ausgegangen wird, daß die Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, den Kriegsdienstverweigerer bei seiner Vernehmung vor bloß gedachte Konfliktsituationen zu stellen, Beschränkungen unterliegt.

  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 241.59

    Rechtsmittel

    Weiterhin habe das Landesverwaltungsgericht vom Kläger zu Unrecht gefordert, daß er sich ernsthaft mit dem Problem der Gewaltlosigkeit habe befassen müssen, das stehe in Widerspruch zum Urteil in BVerwGE 9, 100.

    Auch der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Mangel an Folgerichtigkeit spreche nicht gegen den Kläger, zu Unrecht verlange das Gericht damit von ihm auch Beständigkeit und Festigkeit seiner Entscheidung (BVerwGE 9, 100).

    Wenn der Kläger als ein wenig gefestigter, äußeren Einflüssen leicht zugänglicher Charakter zu einem Schwanken in seiner inneren Einstellung neigt, so kann er doch eine Gewissensentscheidung getroffen haben (vgl. BVerwGE 9, 100 und dasUrteil vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 138.59, JZ 1959, 641).

    Insbesondere kann daraus, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe zunächst nicht verweigert hat und erst nach seiner Musterung die Überzeugung erlangt haben will, daß das Toten auch im Kriege sittlich verwerflich sei, für ihn nichts Nachteiliges geschlossen werden; er kann zu dieser Überzeugung später gekommen sein, und wesentlich ist nur, ob er derzeit Gewissensgründe besitzt (vgl. BVerwGE 9, 100 und dasUrteil vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 148.59 -).

  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 33.60

    Rechtsmittel

    Den überhöhten Anforderungen, die im Verfahren vor den Wehrbehörden und vor den Verwaltungsgerichten an den jugendlichen Kriegsdienstverweigerer gestellt worden waren, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner weiteren Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 24. Juli 1959 (BVerwGE 9, 100), entgegengetreten.

    Auch der vom Landesverwaltungsgericht geforderten Bewährung der vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung war das Bundesverwaltungsgericht bereits entgegengetreten (BVerwGE 9, 100 und Urteil von 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 138.59 - [JZ 1959, 641]).

    Zur Vertiefung in diese Lehre hatte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Urteil vom 24. Juli 1959 (BVerwGE 9, 100 [102]) ausgeführt, daß dieses Verlangen mit dem Bildungsgrad und dem Alter des Wehrpflichtigen meist nicht vereinbar ist.

    Daher liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, daraus, daß er Fragen rationaler Art nicht konsequent beantwortet hat, für ihn ungünstige Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerwGE 9, 100 [102]) oder daraus, daß er, wie fast alle jungen Menschen, von dritter Seite, natürlicherweise vor allem im Elternhaus, beeinflußt werden ist, zu folgern, daß er Vorgesagtes ohne eigenen inneren Widerhall nur nachrede.

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